ALLGEMEINE VERSAND- UND TRANSPORTBEDINGUNGEN
Kapitel I – Allgemeines und Definitionen
- Durch seine Tätigkeit spielt TRANSGOR LOGISTIK eine doppelte Rolle, indem es gleichzeitig sowohl als Speditionsfirma als auch als Transporteur fungiert.
- International ist Transgor Logistik Mitglied von FIATA – International Federation of Freight Forwarders Associations, und gleichzeitig national Mitglied von USER – Union der Speditionsfirmen in Rumänien.
- Unter einer Speditionsfirma, im Sinne dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen, versteht man jeden Unternehmer, der im Auftrag und auf Rechnung eines Auftraggebers (Kunden) den Transport organisiert, ohne selbst der Transporteur zu sein. Bei der Organisation des Transports sind neben dem eigentlichen Transport auch damit verbundene Tätigkeiten eingeschlossen, wie: Lagerung der Ware, Zollpflichten (Erklärungen etc.), Versicherung und Kontrolle der Waren, Ausführung von Weisungen zur Einziehung der dem Auftraggeber (Kunden) zustehenden Beträge.
- Der Kunde ist jede juristische und/oder natürliche Person, die Besitzer und/oder Verfügungsberechtigter über eine Warenmenge ist und deren Transport, einschließlich der damit verbundenen Tätigkeiten, beantragt. Der Kunde ist derjenige, der den Preis für den Transport und die damit verbundenen Tätigkeiten bezahlt oder dessen Zahlung garantiert.
- Die Organisation des Transports erfolgt auf der Grundlage und unter den Bedingungen des zwischen dem Kunden und der Speditionsfirma abgeschlossenen Speditionsvertrags.
- Als abgeschlossener Vertrag gilt auch die Bestellung des Kunden an die Speditionsfirma, gefolgt von deren Annahme. Die Bestellung und deren Annahme können elektronisch, per Fax oder per Post übermittelt werden. Die Bestellung muss die notwendigen Elemente enthalten, die die Identifizierung, Organisation und Durchführung des Transports sowie der damit verbundenen Tätigkeiten durch die Speditionsfirma ermöglichen.
- Die Speditionsfirma ist nicht verpflichtet, die Richtigkeit der vom Kunden zur Verfügung gestellten Dokumente (Handelsrechnungen, Packlisten etc.) zu überprüfen; der Kunde trägt die Verantwortung für deren Erstellung und Richtigkeit. Der Kunde ist verpflichtet, der Speditionsfirma schriftlich genaue Anweisungen zu übermitteln, wenn besondere Lieferbedingungen der Ware gewünscht werden. Diese Anweisungen unterliegen der Annahme durch die Speditionsfirma. Sie gelten jedoch als angenommen, wenn nach deren Erhalt durch die Speditionsfirma mit der Ausführung begonnen wurde.
- In allen Fällen, in denen die Speditionsfirma Mitglied von USER ist, gelten die Bestimmungen des Speditionsvertrags oder der Bestellung als ergänzt durch diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen, die integraler Bestandteil des Vertrags oder der Bestellung sind, auch wenn ein ausdrücklicher Hinweis darauf fehlt. Die Parteien sind frei, im Vertrag ausdrücklich andere Klauseln zu vereinbaren, die die Bestimmungen dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen ersetzen, ändern oder ausschließen können. Parteien, die nicht Mitglieder von USER sind, können durch ausdrücklichen Hinweis die Anwendung dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen in den mit den Kunden abgeschlossenen Verträgen vereinbaren.
Kapitel II – Pflichten der Speditionsfirma
- Die Speditionsfirma wird die notwendigen Maßnahmen zur Organisation des Transports und zur Durchführung der damit verbundenen Tätigkeiten gemäß den mit dem Kunden vereinbarten Anweisungen ergreifen und während der gesamten Durchführung die Interessen des Kunden schützen.
- Die Speditionsfirma muss organisiert sein und über die notwendigen Mittel zur Ausführung ihres Auftrags verfügen. Sofern nichts anderes vereinbart wurde, hat die Speditionsfirma das Recht, die Unterauftragnehmer sowie die Transportarten und -mittel frei zu wählen. Die Beweislast für spezielle Anweisungen an die Speditionsfirma liegt beim Kunden. Die von der Speditionsfirma zur Ausführung ihrer Pflichten herangezogenen Zwischenpersonen oder Unterauftragnehmer gelten als vom Kunden akzeptiert.
- In den Fällen, in denen die Speditionsfirma als Beauftragter Transportverträge im eigenen Namen, aber im Interesse der Kunden, mit Frachtführern abschließt, kann die Speditionsfirma gegenüber dem Kunden für Schäden, die bei der Durchführung des Transports entstehen und für die der Frachtführer haftet, nur in dem Umfang verantwortlich gemacht werden, wie der Frachtführer haftet. Auf die von den Speditionsfirmen mit den Frachtführern abgeschlossenen Transportverträge sind die Bestimmungen des CMR-Übereinkommens über den Beförderungsvertrag im internationalen Straßengüterverkehr, unterzeichnet in Genf, Schweiz, am 19. Mai 1956, anwendbar, dem Rumänien durch Dekret Nr. 451/November 1972, veröffentlicht im Amtsblatt, Teil I vom 6. Dezember 1972, und der Dringlichkeitsverordnung der Regierung Nr. 27/2011 über den Straßenverkehr, geändert durch spätere Vorschriften, beigetreten ist.
Kapitel III – Pflichten des Kunden
- Die Ware muss verpackt, markiert und etikettiert übergeben werden, sodass sie den Transport- und/oder damit verbundenen Vorgängen standhält und dem Empfänger gemäß Vertrag und Gepflogenheiten geliefert werden kann.
- Die Speditionsfirma haftet nicht für Schäden, die durch das Fehlen, die Unzulänglichkeit oder die Mangelhaftigkeit der Verpackung, Markierung und/oder Etikettierung der Ware sowie durch das Fehlen entsprechender Informationen über die Beschaffenheit oder besondere Eigenschaften der Ware entstehen.
- Im Falle von Verlusten, Schäden oder sonstigen Beschädigungen der Ware am Bestimmungsort, einschließlich Schäden durch Transportverzögerungen, sind der Empfänger oder diejenigen, die die Ware empfangen, verpflichtet, den Schaden festzustellen und die erforderlichen Formalitäten durchzuführen, einschließlich der rechtlichen Vorbehalte gegenüber dem Transporteur, sowie andere Maßnahmen zu ergreifen, die die Wahrung des Reklamations- und Klagerechts zur Schadenswiedergutmachung sicherstellen.
- Der Kunde trägt die Folgen, gleich welcher Art, die sich aus der Übermittlung falscher, unvollständiger oder nicht anwendbarer Dokumente oder deren verspäteter Bereitstellung ergeben.
- Falls die Speditionsfirma im Namen des Kunden Zollabfertigungen vornimmt, garantiert der Kunde dem Zollmakler die Zahlung der Zölle und Strafen, die durch die Bereitstellung falscher Anweisungen oder Dokumente entstehen.
- Bei Verweigerung der Annahme der Ware durch den Empfänger oder bei dessen Abwesenheit, unabhängig vom Grund, ist der Kunde verpflichtet, sowohl die anfänglichen als auch die zusätzlichen Kosten zu tragen, die von der Speditionsfirma entstanden oder übernommen wurden.
Kapitel IV – Haftung der Speditionsfirma
- Die Speditionsfirma, gleich in welcher Vermittlerrolle (Kommissionär, Bevollmächtigter), haftet nur für Schäden, die durch eigene Fehler verursacht wurden, die sowohl ihr als auch ihren Erfüllungsgehilfen zugerechnet werden können.
- Die Speditionsfirma haftet nicht für das Verhalten Dritter, wie ihrer Unterauftragnehmer (Transporteur, Vermittler usw.), außer in Fällen, in denen ein Fehler bei der Auswahl dieser ihr zugerechnet werden kann. In diesem Fall darf die Haftung der Speditionsfirma nicht die Haftungsgrenzen der Dritten überschreiten.
- Wenn die Haftung der Speditionsfirma für Beschädigung oder Verlust der Ware aufgrund eigenen Fehlverhaltens festgestellt wird, wird die Höhe der geschuldeten Entschädigungen im Verhältnis zum normalen Wert der Ware zum Zeitpunkt der Übernahme festgelegt.
- In den Fällen, in denen die Haftung der Speditionsfirma gemäß dem vorhergehenden Absatz festgestellt wird, ist diese jedoch strikt begrenzt wie folgt: a) Für Schäden an der Ware durch Verlust oder Beschädigung und für alle daraus resultierenden Folgen darf die Haftung der Speditionsfirma die gemäß CMR-Übereinkommen für den internationalen Straßengüterverkehr vorgesehene Haftung des Transporteurs nicht überschreiten, nämlich 8,33 SZR (etwa 10 Euro) pro kg Ware; b) für alle anderen Schäden, einschließlich der aus Lieferverzögerungen, ist die Haftung auf den Frachtpreis der Ware beschränkt.
- Die Speditionsfirma haftet nicht für indirekte Schäden, unabhängig von deren Ursache.
- Wenn ein Ausführungstermin für den Transport nicht ausdrücklich vom Kunden gefordert und von der Speditionsfirma akzeptiert wurde, garantiert diese keine bestimmte Ankunftszeit am Bestimmungsort und schuldet keine Entschädigung für Transportverzögerungen. Selbst im Falle eines ausdrücklich vereinbarten Termins kann der Kunde nur nach einer entsprechenden Mitteilung an die Speditionsfirma Entschädigungen verlangen.
- Übersteigt der Wert der Ware die Haftungsgrenzen der Speditionsfirma, hat der Kunde die Wahl zwischen folgenden Maßnahmen: a) im Schadensfall das Risiko der Differenz zwischen der Haftung der Speditionsfirma und dem Warenwert zu tragen; b) bei Vertragsschluss eine Wertdeklaration der Ware abzugeben, die, falls von der Speditionsfirma akzeptiert, die Haftungsgrenze auf den erklärten Wert anhebt; in solchen Fällen sind entsprechende Preisunterschiede zu zahlen; c) der Speditionsfirma Anweisungen zur Abschließung einer Versicherung im Namen des Kunden zu geben, die das Risiko ganz oder teilweise abdeckt, wobei Risiko und Versicherungswert anzugeben sind. Diese Anweisungen müssen für jede Sendung einzeln gegeben werden.
Kapitel V – Ausführungsmodalitäten des Vertrags
Für jede Sendung, die von der Speditionsfirma organisiert werden soll, richtet der Kunde zunächst eine schriftliche Anfrage an die Speditionsfirma, um eine Transportlösung zu erhalten. In der Anfrage gibt der Kunde alle spezifischen Informationen an, die die Speditionsfirma benötigt, damit beide Parteien alle Parameter (sowohl operativ als auch finanziell) des zu organisierenden Transports korrekt festlegen können.
Nach Abschluss dieser ersten Phase sendet der Kunde der Speditionsfirma eine verbindliche Versandbestellung, die eindeutig die Beauftragung der Speditionsfirma zur Durchführung einer Warensendung an einen bestimmten Bestimmungsort, den Versandtyp (Import oder Export), die Verpackungsart der Waren (Pakete, Paletten usw.), deren Abmessungen, Menge und Typologie der zu transportierenden Waren, die Transportart (Komplett- oder Sammelgut), die Länder, zwischen denen der Versand stattfindet (falls zutreffend), den Ladeort, die Kontaktperson am Ladeort, das Verladedatum, den Zoll am Ladeort und den zugelassenen Zollmakler (falls zutreffend), den Entladeort, das Entladedatum, die Kontaktperson am Entladeort, den Zoll am Entladeort und den zugelassenen Zollmakler (falls zutreffend), besondere Bedingungen zur Sicherung der Warenintegrität während des Transports (Gurte, Stangen usw.), den Empfänger der Sendung, den vereinbarten Preis, den der Kunde der Speditionsfirma für die Organisation des Versands zahlt, den Namen und die Funktion desjenigen, der die Versandbestellung im Namen des Kunden sendet, sowie alle anderen Aspekte enthält, die der Kunde für die ordnungsgemäße Organisation und Durchführung des Versands für notwendig hält.
Sollten in der verbindlichen Versandbestellung Elemente fehlen und dadurch Schäden und/oder Verluste für eine der beteiligten Parteien, einschließlich der Vertragspartner des Kunden, entstehen, können diese Schäden/Verluste nicht der Speditionsfirma angelastet werden, die somit keine Entschädigungen zu tragen hat.
Zusammenfassend muss die Versandbestellung des Kunden die notwendigen Elemente enthalten, die es der Speditionsfirma ermöglichen, den betreffenden Transport sowie die damit verbundenen Tätigkeiten zu organisieren und durchzuführen.
Nach Erhalt der verbindlichen Versandbestellung vom Kunden wird die Speditionsfirma dem Kunden schriftlich bestätigen, dass sie den betreffenden Versand unter den angegebenen und übernommenen Bedingungen durchführen wird, und unverzüglich mit der Ausführung gemäß den vertraglich festgelegten Bedingungen beginnen.
Um die Durchführung der Sendungen zu beschleunigen, vereinbaren die Parteien, dass die Versandanforderung und die Bestätigungen der Durchführung schriftlich entweder per E-Mail an die von der Speditionsfirma mitgeteilte Adresse oder per Fax übermittelt werden.
Als abgeschlossener Vertrag gilt die Bestellung des Kunden an die Speditionsfirma, gefolgt von deren Annahme.
Nach Abschluss des Versands wird die Speditionsfirma dem Kunden per E-Mail eine Kopie der Transportrechnung und der entsprechenden Transportdokumentation übermitteln.
Die Bestellung und deren Annahme können per Post, Fax oder elektronisch übermittelt werden, je nachdem, wie die Parteien dies vereinbart haben.
Auf die vom Kunden ausgestellten Versandbestellungen finden die Bestimmungen dieses Dokuments ergänzend Anwendung.
Kapitel VI – Spezialtransporte
Im Falle von Spezialtransporten (Kühltransporte, Gefahrgüter) stellt die Speditionsfirma dem Kunden die notwendigen Informationen zur Durchführung des Transports, die Transportvarianten, Preise, Versicherungen usw. zur Verfügung, auf deren Grundlage der Kunde den Speditionsvertrag in Kenntnis der Sachlage abschließen kann.
Kapitel VII – Reklamationen
Reklamationen gegen die Speditionsfirma können innerhalb von 6 (sechs) Monaten eingereicht werden.
Die Frist von 6 (sechs) Monaten beginnt mit dem Tag der Lieferung der Ware am Bestimmungsort oder, falls die Lieferung nicht erfolgt ist, mit dem Tag des Abschlusses des Speditionsvertrags.
Kapitel VIII – Zahlungsbedingungen
Die Ausstellung der Rechnung durch die Speditionsfirma für die erbrachten Leistungen erfolgt in Höhe der im Vertrag/Auftrag vereinbarten Summe.
Sollte die Speditionsfirma neben dem vereinbarten Betrag zusätzliche Ausgaben (Zollabfertigungsgebühren, Straßenbenutzungsgebühren, Überlastungsstrafen, Strafen für Nichtkonformität der Ware usw.) tätigen, die zur Erfüllung ihrer Verpflichtung, die Ware unter Einhaltung der geltenden Gesetze in gutem Zustand an den Bestimmungsort zu bringen, unbedingt erforderlich sind und die ursprünglich nicht zwischen den Parteien vereinbart wurden, akzeptiert der Kunde, dass diese Beträge zusammen mit den Transportkosten in Rechnung gestellt werden und verpflichtet sich zur Zahlung. Auf Verlangen des Kunden wird die Speditionsfirma diese Ausgaben nachweisen.
Die Zahlung des Transports und der anderen eventuellen Leistungen erfolgt durch den Kunden oder den Empfänger, wenn dies so vereinbart wurde, auf Grundlage der von der Speditionsfirma ausgestellten Rechnung.
Die Zahlungsfrist für die in Rechnung gestellten Beträge beginnt mit dem Datum des Eingangs der Rechnungen beim Kunden (einschließlich der vorab per E-Mail und/oder Fax gesendeten) und ist im Vertrag/Auftrag zwingend festgelegt.
Wurde die Zahlung in Raten vereinbart, führt die Nichtzahlung einer fälligen Rate automatisch zur Fälligkeit des gesamten geschuldeten Betrags.
Im Falle von Zahlungsverzug schuldet der Kunde der Speditionsfirma Verzugszinsen für jeden Tag des Verzugs gemäß den Bestimmungen des Speditionsvertrags und/oder des Transportauftrags.
Kapitel IX – Pfandrecht und Zurückbehaltungsrecht der Speditionsfirma
Die Speditionsfirma hat für alle ihre aktuellen oder vorherigen Forderungen aus für den Kunden erbrachten Leistungen ein Pfand- und Zurückbehaltungsrecht an den Waren und allen anderen Werten des Kunden, die sich in ihrem Besitz befinden.
Kapitel X – Schiedsklausel
In Ermangelung gegenteiliger Vereinbarungen sind Streitigkeiten zwischen dem Kunden und der Speditionsfirma oder zwischen dieser und den rechtlich berechtigten Parteien, die nicht einvernehmlich gelöst werden können, vor den Gerichten am Sitz der Speditionsfirma anhängig.
Die Rechtsbeziehungen zwischen den Speditionsfirmen und den Kunden, die sich aus der Anwendung dieser allgemeinen Bedingungen ergeben, unterliegen dem rumänischen Recht.